Allgemeine Geschäftsbedingungen Müller+Co GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Müller+Co GmbH, 61389 Schmitten (Stand November 2020)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
- Unsere Darstellung von Leistungen und Waren in unseren Ausstellungsräumen, Prospekten oder im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage an uns zu stellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Ausführung oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Nach Eingang der Anfrage wird diese geprüft; ggf. übersenden wir im Nachgang zur Anfrage unser Vertragsangebot an den Kunden. Wir sind zwei Wochen an unser Vertragsangebot gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
- Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Die Konditionen für unsere Waren und Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.
- Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, werden nur Gegenstand des Vertrages, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben.
- An von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie ggf. übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Empfänger darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche, noch insgesamt oder in Auszügen inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen (lassen). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10% des im Angebot oder Kosten-voranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig.
§ 3 Preise, Zahlung
- Mangels besonderer Vereinbarung kann die Zahlung per Überweisung oder in bar geleistet werden und zwar:
1/3 Anzahlung bei Bestellung,
1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme oder Auslieferung. - Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Während des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 5% bei Verbraucher-Kunden und bei Rechtgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist, von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
- Eine Preisgarantie übernehmen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen
- Benannte Liefertermine oder Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine oder Ausführungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
- Liefer-/Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zugang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vom Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der Erfüllung weiterer für die reibungslose Abwicklung der Bestellung notwendiger Verpflichtungen.
- Liefer-/Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens bzw. Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Das gleiche gilt, wenn wir nicht richtig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig aus geschlossenen Verträgen mit Unterlieferanten beliefert werden.
- Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Verpackung
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie von etwaigem Zubehör (Sicherungskarten, Schließanlagen o.ä.) geht auf den Kunden mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt bzw. bei Versendung auf dem Postweg mit der Aufgabe beim Logistikdienstleister (Post o.ä.) über.
Wird Verpackung ausdrücklich vereinbart, erfolgt diese mit bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. - Ein Schadensfall beim Transport hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, Elemente nicht eingebaut werden, so hat der Kunde die hierbei entstehenden Kosten, beispielsweise einer vergeblichen Anfahrt, zu erstatten. Des Weiteren berechnen wir die Kosten für bauseits veranlasste Montageunterbrechungen und dadurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure.
- Wird Anlieferung der Ware durch uns vereinbart, liefern wir bis „Bordsteinkante“; das Abladen ist – falls nichts anderes vereinbart ist – vom Kunden zu veranlassen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
- Verbraucher (§ 13 BGB) haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 1 Monat nach Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
- Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) muss er die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-/Mangelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Den Unternehmer-Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
- Mängel/Beanstandungen des Kunden sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leisten wir bei Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Die Gewährleistung für die Herstellung und Montage unserer Bauelemente beträgt 5 Jahre ab Abnahme bzw. Ingebrauchnahme. Für Profile, Glas und Beschläge gelten 5 Jahre Gewährleistung, soweit unsere Wartungs- und Bedienungsanleitungen beachtet werden. Für Elektroteile wie beispielsweise Motorantriebe, Lüftungsanlagen, Steuerungen etc. beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Für Sonnenschutzanlagen wie beispielsweise Markisen, Faltstores etc. sowie die dazugehörigen Antriebe beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 2 Jahre. Für Verschleißteile wie Akkus, Batterien, Bürsten und Dichtungen, Umlenkrollen (Markisen), Seile/Gurte (Markisen), Rollladengurte und Schlüssel haften wir nicht.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. - Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. - Wir haften nicht für Funktionsbeeinträchtigungen, Schäden, Folgeschäden o.ä., die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanleitungen, entstehen. Daneben haften wir nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instand-setzungsarbeiten an den von uns erbrachten Leistungen; beispielsweise, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Gleiches gilt für Schäden, Beanstandungen o.ä., die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Bei Interferenzerscheinungen (Lichtbrechungserscheinungen wie z.B. regenbogenartige Flecken) und/oder Tauwasserbildung betreffend Isolierglas und Glasbruch nach dem Einbau, handelt es sich grundsätzlich nicht um Leistungsmängel; hier ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB mit den nachstehenden Maßgaben:
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. - Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Erfolgt eine Verarbeitung (Montage) der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, montiert oder vermischt wird.
§ 8 Montagen
- Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulässt. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die im Risikobereich des Kunden liegen, die vertragsgegenständlichen Bauelemente nicht eingebaut werden, hat der Kunde die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten. Daneben hat er die Kosten für bauseits veranlasste oder aus dem Risikobereich des Kunden resultierende Montageunterbrechungen und hier insbesondere hierdurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure zu erstatten und auch sämtliche weiteren Kosten der Behinderung zu tragen.
- Etwa nötige Gerüste sowie den Anschluss für die Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.
- Etwaige Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht ohne Kosten für uns durchzuführen. Von uns erbrachte Bauleistungen sind vom Kunden vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Zur Lagerung von Materialien, Bauteilen und Werkzeugen ist uns ein verschließbarer Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen Arbeitstag dauert.
- Soweit nicht anders schriftlich geregelt, wird die von uns erbrachte Leistung durch die Ingebrauchnahme des Bauteils im Sinne der §§ 640 BGB bzw. 12 VOB/B abgenommen. Festgestellte Beanstandungen oder Schäden hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit uns sind nicht übertragbar. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma Müller + Co. GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in 61389 Schmitten-Brombach. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B) Müller+Co GmbH, 61389 Schmitten (Stand Mai 2025)
§1 Anwendungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unserer Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unsere AVB gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AVB.
§2 Vertragsschluss
- Unsere Darstellung von Leistungen und Waren in unseren Ausstellungsräumen, Prospekten oder im Internet sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe, Ausführung oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso wie Änderungen nach dem Stand der Technik.
- Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich oder durch einen Vertreter abgegebene Erklärungen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zu ihrer Gültigkeit im Zweifel der schriftlichen Bestätigung.
- Alle von uns zum Zweck der Verarbeitung unserer Erzeugnisse herausgegebenen Unterlagen und geleisteten Dienste, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, werden im Zweifel nur Gegenstand des Vertrages, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Das gleiche gilt für Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben.
- An von uns an den Käufer übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Der Käufer darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche, noch insgesamt oder in Auszügen inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen (lassen). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10% des im Angebot oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Angebotspreises fällig. Uns bleibt nachgelassen, den Nachweis eines höheren Schadens zu führen.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Eine Preisgarantie übernehmen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
- Die Zahlung kann per Überweisung oder in bar geleistet werden und zwar:
1/3 als Anzahlung bei Bestellung,
1/3 sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
Der Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme oder Auslieferung fällig und zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung mö - Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
- Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferung und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
- Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse sowie bei höherer Gewalt. Dasselbe gilt, wenn wir nicht richtig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig durch unsere Zulieferer beliefert werden.
- Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Lieferverzug entsteht jedoch nicht, wenn vom Käufer zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen bzw. Freigaben fehlen, vor Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie vor Erfüllung weiterer für die reibungslose Abwicklung der Bestellung notwendiger Verpflichtungen. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
§5 Gefahrenübergang, Versand und Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfü
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie von etwaigem Zubehör (Sicherungskarten, Schließanlagen o.ä.) geht auf den Käufer mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt bzw. bei Versendung auf dem Postweg mit der Aufgabe beim Logistikdienstleister (Post o.ä.) über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich.
- Wird Verpackung ausdrücklich vereinbart, erfolgt diese mit bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Ein Schadensfall beim Transport hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist. Können trotz Bestellung unseres Bautrupps durch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, Elemente nicht eingebaut werden, so hat der Käufer die hierbei entstehenden Kosten, beispielsweise einer vergeblichen Anfahrt, zu erstatten. Des Weiteren berechnen wir die Kosten für bauseits veranlasste Montageunterbrechungen und dadurch notwendige, erneute Anfahrten der Monteure.
- Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten. Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung i. H. v. 50 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist in Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Wird Anlieferung der Ware durch uns vereinbart, liefern wir bis „Bordsteinkante“. Das Abladen ist – falls nichts anderes vereinbart ist – vom Käufer zu veranlassen.
§6 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB gemäß den nachstehenden Maßgaben:
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung)
- Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich über die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. über alle Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware, zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Käufer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf unsere Ware entstehen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Der Käufer ist bis zum Widerruf durch uns als Verkäufer befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
- Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Erfolgt eine Verarbeitung (Montage) der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, montiert oder vermischt wird. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen.
- Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§7 Gewährleistung
- Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung. Für den Fall, dass keine Beschafenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
- Mangelbeseitigungsansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er die gelieferte Ware gemäß § 377, 381 HGB unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersucht und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigt. Verdeckte Mängel sind innerhalb 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen des Käufers sind im Rahmen der Abnahme schriftlich zu dokumentieren.
- Bei Vorliegen eines tatsächlichen Mangels leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegen- heit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.
- Die Gewährleistung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen, Schäden, Folgeschäden o.ä., die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanleitungen, entstehen, ausgeschlossen. Daneben haften wir nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns erbrachten Leistungen. Auch bei Verschleißteilen wie Akkus, Batterien, Bürsten und Dichtungen, Umlenkrollen (Markisen), Seile/Gurte (Markisen), Rollladengurte und Schlüssel besteht keine Gewährleistungspflicht durch uns.
- Nach dem Einbau auftretende Interferenzerscheinungen (Lichtbrechungserscheinungen wie z.B. regenbogenartige Flecken) und Tauwasserbildung am/im Isolierglas, stellen nur dann einen Sachmangel dar, wenn der fertigungsbedingte Toleranzwert überschritten ist. Für insoweit geltende Referenzwerte wird auf die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ des „Bundesfachverband Flachglas“ in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
- Die Gewährleistung für die Herstellung und Montage unserer Bauelemente beträgt 5 Jahre ab Abnahme bzw. Ingebrauchnahme. Für Profile, Glas und Beschläge gelten 5 Jahre Gewährleistung, soweit unsere Wartungs- und Bedienungsanleitungen beachtet werden. Für Elektroteile wie beispielsweise Motorantriebe, Lüftungsanlagen, Steuerungen etc. beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Für Sonnenschutzanlagen wie beispielsweise Markisen, Faltstores etc. sowie die dazugehörigen Antriebe beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
§8 Haftung
- Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ein- schließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
- Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie
für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. - Die sich gemäß Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Montagen
- Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeit ein ungehindertes Arbeiten zulässt. Insoweit wird auf § 5 Ziffer 4 dieser AVB Bezug genommen. Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
- Etwa nötige Gerüste sowie den Anschluss für die Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser sind bauseits ohne Berechnung zu stellen.
- Etwaige Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht ohne Kosten für uns durchzuführen. Von uns erbrachte Bauleistungen sind vom Käufer vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Zur Lagerung von Materialien, Bauteilen und Werkzeugen ist uns ein verschließbarer Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn die Montage länger als einen Arbeitstag dauert.
- Auf unserem Antrag sind gemäß § 16 VOB/B Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren.
- Soweit nicht anders schriftlich geregelt, wird die von uns erbrachte Leistung durch die Ingebrauchnahme des Bauteils im Sinne der §§ 640 BGB bzw. 12 VOB/B abgenommen. Festgestellte Beanstandungen oder Schäden hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§10 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in 61389 Schmitten-Brombach. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
- Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.