Allgemeine Einkaufsbedingungen Müller+Co GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen Müller+Co GmbH

§ 1. Geltungsbereich
1.1 Allen Bestellungen von MÜLLER+CO liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) in Ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung zugrunde, sofern es sich beim Geschäftspartner nicht um einen Verbraucher im Sinne des BGB handelt. Die jeweils aktuelle Fassung der AEB kann unter www.fenster-mueller.de/aeb eingesehen werden. Die AEB gelten auch ohne ausdrückliche Bestätigung mit Annahme der Bestellung oder ihrer – auch teilweisen – Ausführung als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn MÜLLER+CO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MÜLLER+CO.

§ 2. Angebot
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für MÜLLER+CO. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet.

§ 3. Bestellungen
3.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen in Textform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er mindestens in Textform von MÜLLER+CO bestätigt wurde.
3.2 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit, sowie Ungeeignetheit der von MÜLLER+CO gewählten Spezifikationen für eine ihm mitgeteilte, bekannte oder offensichtliche beabsichtigte Verwendung überprüfen und MÜLLER+CO unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
3.3 MÜLLER+CO ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei bis zur Mitteilung des Versandes oder der tatsächlichen Anlieferung der bestellten Ware entschädigungslos zu widerrufen.

§ 4. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

4.1 Vereinbarte Fristen oder vom Lieferanten bestätigte Termine für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant MÜLLER+CO sofort zu benachrichtigen.
4.2 Liefert oder leistet der Lieferant auch innerhalb einer von MÜLLER+CO gesetzten Nachfrist nicht, so ist MÜLLER+CO berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist MÜLLER+CO auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die MÜLLER+CO durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.3 In dringenden Fällen, beispielsweise bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Vermeidung eigenen Lieferverzugs ist MÜLLER+CO berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Die in Punkt 4.2 aufgeführten Rechte bleiben davon unberührt.
4.4 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich MÜLLER+CO bis zur Schlusszahlung vor.

§ 5. Preise
5.1 Die Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsort. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

§ 6. Abwicklung und Lieferung
6.1 Unteraufträge dürfen nur mit Zustimmung von MÜLLER+CO vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch MÜLLER+CO.
6.2 Jede Lieferung ist vorab durch Versandanzeige in Textform anzukündigen und der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die MÜLLER+CO Bestellnummer, Kommissionsnummer, Positionsnummer, Artikelnummer, Lieferort, sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
6.3 Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass er über ausreichend Leergut zur Produktion und fristgerechten Lieferung verfügt. Die Rücksendung erfolgt in Absprache mit MÜLLER+CO. Erklärt sich MÜLLER+CO ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
6.4 Bei elektronischen Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern.

§ 7. Rechnungen, Zahlungen
7.1 Rechnungen sind von der Ware getrennt und mit separater E-Mail an erechnung@fenster-mueller.de zu senden und müssen zwingend die MÜLLER+CO Bestellnummer sowie die Lieferscheinnummer enthalten. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Zahlungsfrist erst nach geklärter Zuordnung dieser Rechnung.
7.2 Der Anspruch auf das Entgelt wird 30 Tage nach Wareneingang und Erhalt einer inhaltlich den Anforderungen nach 7.1 entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig oder nach Wahl durch MÜLLER+CO nach 14 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem MÜLLER+CO den Überweisungsauftrag der Bank erteilt hat.
7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist MÜLLER+CO unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
7.4 Die Abtretung jeglicher Forderungen gegen MÜLLER+CO an Dritte ist unzulässig.

§ 8. Sicherheit, Umweltschutz

8.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen und Datenblättern des Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein in deutscher Sprache abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind MÜLLER+CO umgehend mitzuteilen.
8.3 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

§ 9. Transport, Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
9.1  Eine Transportversicherung ist vom Lieferanten stets und auf seine Kosten abzuschließen. Handelt es sich bei der Lieferung um Gefahrgut, welches besonderen nationalen und internationalen Versandvorschriften unterliegt, hat er dieses entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant hat Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen.
9.2 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von MÜLLER+CO angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch MÜLLER+CO auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
9.3 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf MÜLLER+CO über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
10.1 Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Quantitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von MÜLLER+CO übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von MÜLLER+CO übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei uns eingegangen ist. MÜLLER+CO ist zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren nicht verpflichtet.
Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel. Versteckte Mängel müssen erst gerügt werden, wenn diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Ware bei MÜLLER+CO an, bei versteckten Mängeln 14 Arbeitstage ab Entdeckung. Die Rügefrist gilt als eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist die Mängelrüge abgesandt wird.
10.2 Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.
10.3 Sendet MÜLLER+CO mangelhafte Ware zurück, so ist MÜLLER+CO berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich MÜLLER+CO vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

§ 11.Qualität
11.1 Der Lieferant hat die Qualität seiner, an MÜLLER+CO zu liefernden Erzeugnisse, ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und MÜLLER+CO auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
11.2 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und auszubauen. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese MÜLLER+CO auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
11.3 Der Lieferant erklärt sich bereit, bei Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch MÜLLER+CO, oder eines von MÜLLER+CO Beauftragten, unterstützend mitzuwirken.
11.4 Auf Verlangen von MÜLLER+CO ist der Lieferant verpflichtet, eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist, die Anlieferqualität und Zuverlässigkeit des Lieferanten soweit auszubauen, dass eine regelmäßige Wareneingangsprüfung durch MÜLLER+CO entfallen kann. Sollten Mängel auftreten, so gelten hierfür die Bestimmungen für versteckte Mängel laut Punkt 11.
11.5 Für jede berechtigte Reklamation stellt MÜLLER+CO eine Bearbeitungspauschale von 150.-€ in Rechnung.

§ 12. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

12.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist MÜLLER+CO berechtigt, sofort die in Ziffer 4.3 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
12.2 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung durch MÜLLER+CO. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
12.3 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist MÜLLER+CO zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an MÜLLER+CO zu erbringen verpflichtet ist.
12.4 Die Frist zur Verjährung von Mängelrechten beträgt 5 Jahre.
12.5 Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
12.6 Der Lieferant hat generell entsprechend den von MÜLLER+CO gestellten Plänen und Zeichnungen in Ihrer aktuellsten Fassung zu liefern oder zu leisten. Nimmt der Lieferant die Bestellung an, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollten sich hiervon Abweichungen ergeben, so stehen MÜLLER+CO die in Ziffer 12.1, 12.2 und 12.3 genannten Rechte sofort zu.
12.7 Die gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen bleiben unberührt.

§ 13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

13.1 Der Lieferant stellt MÜLLER+CO von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund– wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen MÜLLER+CO erheben, und erstatten die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung durch MÜLLER+CO.

§ 14. Beistellung von Material
14.1 Von MÜLLER+CO beigestelltes Material bleibt Eigentum von MÜLLER+CO und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von MÜLLER+CO zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung von MÜLLER+CO verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
14.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bilden er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für MÜLLER+CO. MÜLLER+CO wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht MÜLLER+CO Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

§ 15. Vertraulichkeit
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln, nur für die Belieferung von MÜLLER+CO zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
15.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für MÜLLER+CO, insbesondere nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen MÜLLER+CO-Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MÜLLER+CO.

§ 16. Sonstiges
16.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
16.2 Gerichtsstand ist Königstein.
16.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
16.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.